Bitte beachten für Presse und Besucher: Auszug aus der sitzungspolizeilichen Verfügung in der Strafsache 1 Ks 5220 Js 16663/16 wg. Mordes:

 

Sitzungspolizeiliche Verfügung

 

 

 

  1. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung wird für die Hauptverhandlung am 10. November 2016, 9.00 Uhr sowie für die Fortsetzungstermine am 28.11.2016, 05.12.2016, 08.12.2016, 16.12.2016, 03.01.2017, 24.01.2017 und 26.01.2017 (Beginn jeweils um 9.00 Uhr) sowie für alle gegebenenfalls noch zu bestimmenden weiteren Fortsetzungstermine gemäß § 176 GVG angeordnet:


 

  1. Die Sitzung findet im Saal 20 statt.

  2. Die Sicherheit und Ordnung im Saal wird von Justizwachtmeistern des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) gewährleistet, wobei bis auf Widerruf vier Beamte zum Einsatz kommen sollen.

  3. Es sollen allerdings zur Unterstützung der Justizwachtmeister zwei Polizeibeamte zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal von der Polizeiinspektion Frankenthal angefordert werden. Das Mitführen von dienstlichen Schusswaffen durch die eingesetzten Polizeibeamten wird gestattet

  4. Die Zeugen und die Zuschauer haben vor Betreten des Sitzungssaals einen gültigen, auf ihren Namen ausgestellten, amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

  5. Zeugen und Zuschauer haben vor dem Sitzungssaal ihre Mobiltelefone auszuschalten und den kontrollierenden Polizeibeamten und/oder Wachtmeistern ihre Mobiltelefone vor Betreten des Sitzungssaals herauszugeben bzw. abzugeben für die Dauer ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung, da das Mitführen der Telefone die Verhandlung stört und die Gefahr besteht, dass verbotenerweise Bild- und Tonaufnahmen von der Hauptverhandlung gefertigt werden, was auch mit ausgeschalteten Mobiltelefonen möglich ist.

  6. Die körperliche Durchsuchung der Zeugen sowie der Zuschauer wird angeordnet. Sie haben sich einer körperlichen Durchsuchung auf Waffen (auch gefährliche Chemikalien, Messer u.a.), gefährliche Werkzeuge (auch Feuerzeuge und Streichhölzer) und Wurfgegenstände (z.B. Flaschen, Dosen, Obst, Eier, Haarbürsten, Farbbeutel, Bücher) zu unterziehen. Die Untersuchung wird durch Abtasten bzw. Absonden der Kleidung einschließlich etwaiger Kopfbedeckungen vorgenommen. Unter Umständen kann die Ausleerung und Vorlage des Tascheninhalts verlangt werden. Der Angeklagte darf seine für den Prozess benötigten schriftlichen Unterlagen, Taschen und sonstige Behältnisse nur nach Rücksprache des Kontrollbeamten mit der Vorsitzenden in den Saal mitnehmen. In mitgeführte Verteidigungsunterlagen des Angeklagten darf nicht Einsicht genommen werden.

  7. Die bei der körperlichen Durchsuchung von den Kontrollbeamten festgestellten Gegenstände, die nicht in den Saal bzw. in den Sicherheitsbereich hinter der Schleuse eingebracht werden dürfen, sind amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen. Personen, die mit der Hinterlegung unerlaubter Gegenstände nicht einverstanden sind, erhalten zum Sicherheitsbereich und zum Saal keinen Zutritt.

  8. Von den Kontrollmaßnahmen ausgenommen sind der/die Vertreter(in) der Staatsanwaltschaft, Verteidiger (Rechtsanwalt Alexander Klein), Nebenklägervertreter (Rechtsanwalt Dr. Peter), sowie die Sachverständigen (Dr. Haag und Dr. Hatz).

  9. Der Einlass zum Sitzungssaal wird eine Viertelstunde vor Beginn der Verhandlung geöffnet. Einlass in den Sitzungssaal erhalten nur so viele Zuhörer wie Zuhörersitzplätze im Zuhörerraum vorhanden sind. Besonders gekennzeichnete Sitzplätze werden für die Presse zur Verfügung gestellt. Als Zuhörer erhält Einlass in den Sitzungssaal nur, wer an der Einlassstelle eine Einlasskarte vorzeigt. Der Besitz einer Einlasskarte ist Voraussetzung zum Betreten des Sitzungssaales, berechtigt dazu aber nur, soweit Zuhörersitzplätze frei sind.

    Der Einlass erfolgt in der Reihenfolge des Erscheinens an der Einlassstelle zum Zuhörerraum des Sitzungssaales. Zuhörer, die den Sitzungssaal verlassen, haben die Einlasskarte abzugeben und benötigen zum Wiedereintritt eine neue Einlasskarte. Während des kurzfristigen Verlassens des Sitzungssaales, etwa zum Zwecke des Toilettenbesuchs und während der Sitzungspausen, braucht die Einlasskarte nicht abgegeben zu werden. Verlässt ein Zuhörer den Sitzungssaal unter Abgabe der Einlasskarte, wird der nächste, der im Besitz einer Einlasskarte ist, in den Sitzungssaal eingelassen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erlangung der Einlasskarte für jeden in gleicher Weise möglich ist. Reservierungen sind nicht zulässig. Die Ausgabe der Einlasskarten erfolgt durch die Wachtmeisterei an der Eingangspforte des Landgerichts am jeweiligen Verhandlungstag.

  10. Die beiden vorderen Sitzreihen des Sitzungssaals werden für Medien- und Presseberichterstatter reserviert und bleiben diesen vorbehalten. Für sie sind Einlasskarten nicht erforderlich, es ist jedoch ein gültiger Presseausweis vorzulegen. Weitergehende Reservierungen erfolgen nicht. Der Einlass erfolgt nach der Reihenfolge des Erscheinens an der Einlassstelle.

    Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal werden bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte gestattet. Auf Aufforderung der Vorsitzenden ist das Filmen und Fotografieren unverzüglich einzustellen. Unzulässig sind dagegen Bild- und Tonaufnahmen während der Verhandlung und in den Pausen. Es ist auch nicht gestattet von außen in den Sitzungssaal Aufnahmen zu fertigen. Es ist verboten während der Hauptverhandlung Tonaufnahmen zu fertigen. Aufnahmegeräte (Bild und Ton)dürfen nach Beginn der Hauptverhandlung nicht im Sitzungssaal verbleiben. Von dieser Regelung bleiben die Rechte der betroffenen Personen unberührt.