Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im Brustimplantate-Fall

Im Monat Juni 2017

Der BGH hat in einer gestern verkündeten Entscheidung (Urteil vom 22. Juni 2017 – VII ZR 36/14) die Revision der Klägerin zurückgewiesen und somit die Vorinstanzen – das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken und das Landgericht Frankenthal – bestätigt. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte mit Urteil vom 14. März 2013 die Klage einer Frau gegen den TÜV Rheinland abgewiesen.

Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrte deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 40.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde in der Berufungsinstanz durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt.

Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, nach Vorlage der Rechtsfragen, ob sich aus der Richtlinie 93/42/EWG, eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht
oder eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht ergibt, Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen, die klägerseits eingelegte Revision zurückgewiesen. Der BGH stellte fest, dass die Beklagte nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet gewesen sei, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen zu sichten, da keine Hinweise vorlagen, die darauf hindeuteten, dass möglicherweise die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG nicht erfüllt waren.   

 

Frankenthal (Pfalz), den 23. Juni 2017

– Der Mediendezernent –

 

B r u n s

Richter am Amtsgericht – stVDirAG -

 

Herausgeber: Landgericht Frankenthal