Strafverfahren im sog. „UGV-Inkasso-Prozess“

Strafverfahren gegen Zahlung von Geldauflagen von insgesamt über einer Million Euro vorläufig eingestellt

Die 2. Große Strafkammer hat heute im sog. „UGV-Inkasso-Prozess“ das Verfahren gegen die fünf Angeklagten vorläufig eingestellt, u.a. gegen Zahlung einer Geldauflage von insgesamt über einer Million Euro. 80 % des Betrages sind an die Staatskasse und 20 % an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten ursprünglich vorgeworfen, im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit überhöhte bzw. nicht berechtigte Forderungen geltend gemacht zu haben. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung war umstritten, ob die Tätigkeit der Angeklagten überhaupt strafbar ist. Das Pfälzische Oberlandesgericht hatte das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal eröffnet, jedoch nicht alle Taten für strafbar bzw. teilweise für verjährt erachtet.

Das Gericht hat das Verfahren mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO vorläufig eingestellt. Ein Gericht kann ein Strafverfahren einstellen, wenn das öffentliche Interesse sowie die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen (§ 153a StPO, siehe unten).

Die Staatsanwaltschaft hat bei der Zustimmung zur Verfahrenseinstellung neben der langen Verfahrensdauer berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof in einem Parallelverfahren inzwischen wesentliche Rechtsfragen geklärt hat.  Danach war den Angeklagten nur noch der Vorwurf zu machen, überhöhte Rechtsanwaltsgebühren und Kosten geltend gemacht zu haben. Hierdurch hat sich der zunächst in der Anklageschrift angenommene Schaden erheblich verringert. Vor diesem Hintergrund sah auch die Kammer es als sachgerecht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Diese orientiert sich in solchen Fällen an der Schadenshöhe und der Leistungsfähigkeit der Angeklagten.

Sollten die Auflagen fristgerecht erfüllt werden, wird die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten endgültig einstellen. Eine Verurteilung ist mit der Einstellung gegen Auflagen nicht verbunden.

 

Philipp Sturhan

Pressesprecher

Richter am Landgericht

Frankenthal, den 23.01.2020

 

§ 153a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)

(1) MitZustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

      1. (…)

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen (…).

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. (…)