Informationen zum Termin im Strafverfahren "BASF-Explosion"

Sitzungspolizeiliche Verfügung des Strafkammer-Vorsitzenden

Sitzungspolizeiliche Verfügung

 

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung wird für sämtliche Hauptverhandlungstermine sowie für alle gegebenenfalls noch zu bestimmenden weiteren Fortsetzungsterminen gemäß § 176 GVG angeordnet:

 

  1. Die Sitzung findet im Sitzungssaal 20 statt.

  2. Die Sicherheit und Ordnung im Saal wird von Justizwachtmeistern des LG gewährleistet.

  3. Der Einlass zum Sitzungssaal wird eine Viertelstunde vor Beginn der Verhandlung geöffnet. Einlass in den Sitzungssaal erhalten nur so viele Zuhörer wie Zuhörersitzplätze im Zuhörerraum vorhanden sind. Besonders gekennzeichnete Sitzplätze werden für die Presse zur Verfügung gestellt. Als Zuhörer erhält Einlass in den Sitzungssaal nur, wer an der Einlassstelle eine Einlasskarte vorzeigt. Der Besitz einer Einlasskarte ist Voraussetzung zum Betreten des Sitzungssaales, berechtigt dazu aber nur, soweit Zuhörersitzplätze frei sind.

    Der Einlass erfolgt in der Reihenfolge des Erscheinens an der Einlassstelle zum Zuhörerraum des Sitzungssaales. Zuhörer, die den Sitzungssaal verlassen, haben die Einlasskarte abzugeben und benötigen zum Wiedereintritt eine neue Einlasskarte. Während des kurzfristigen Verlassens des Sitzungssaales, etwa zum Zwecke des Toilettenbesuchs und während der Sitzungspausen, braucht die Einlasskarte nicht abgegeben zu werden. Verlässt ein Zuhörer den Sitzungssaal unter Abgabe der Einlasskarte, wird der nächste, der im Besitz einer Einlasskarte ist, in den Sitzungssaal eingelassen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erlangung der Einlasskarte für jeden in gleicher Weise möglich ist. Reservierungen sind nicht zulässig. Die Ausgabe der Einlasskarten erfolgt durch die Wachtmeisterei an der Eingangspforte des Landgerichts am jeweiligen Verhandlungstag.

  4. Die beiden vorderen Sitzreihen des Sitzungssaals werden für Medien- und Presseberichterstatter reserviert und bleiben diesen vorbehalten. Für sie sind Einlasskarten nicht erforderlich, es ist jedoch ein gültiger Presseausweis vorzulegen. Weitergehende Reservierungen erfolgen nicht. Der Einlass erfolgt nach der Reihenfolge des Erscheinens an der Einlassstelle.

  5. Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal werden bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte gestattet. Auf Aufforderung der Vorsitzenden ist das Filmen und Fotografieren unverzüglich einzustellen. Unzulässig sind dagegen Bild- und Tonaufnahmen während der Verhandlung und in den Pausen. Es ist auch nicht gestattet von außen in den Sitzungssaal Aufnahmen zu fertigen. Es ist verboten während der Hauptverhandlung Tonaufnahmen zu fertigen. Aufnahmegeräte (Bild und Ton)dürfen nach Beginn der Hauptverhandlung nicht im Sitzungssaal verbleiben. Von dieser Regelung bleiben die Rechte der betroffenen Personen unberührt.

  6. Die Überwachung der angeordneten Maßnahmen ist durch Justizwachtmeister durchzuführen.