Hinweise auf Verstöße § 53 GwG
Gemäß § 92 Bundesnotarordnung obliegt dem Präsidenten die Aufsicht über die Notare des Landgerichtsbezirks. Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und anderen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.
Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.
Wie kann ein solcher Hinweis abgegeben werden?
Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, so senden Sie bitte entweder
einen Brief an:
Landgericht Frankenthal
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal
oder
eine E-Mail an:
landgericht.frankenthal(at)zw.jm.rlp.de
oder
Sie rufen unter der Telefonnummer 06233 80-0 an.