| Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Entscheidung des Monats Februar 2025

Beim Straßenumzug gestürzt: Klage gegen die Gemeinde bleibt ohne Erfolg

Anlässlich der bevorstehenden Faschingsumzüge stellen wir diesen Monat eine Entscheidung vor, in der sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst hat. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer 66-jährigen Großmutter, die mit ihrem Enkelkind an einem Straßenumzug teilgenommen hatte und gestürzt war, hat die Kammer abgewiesen. Die Kammer hat dabei festgestellt, dass die zuständige Gemeinde eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern muss. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen.

Die verletzte Frau gab an, bei einem Straßenumzug im Leiningerland über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. Sie war der Ansicht, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen. Sie verlangte rund 1.700 Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Mit der Unebenheit von deutlich unter drei Zentimetern habe die Frau rechnen müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch jedem Teilnehmer bekannt und spätestens bei Beginn des Umzugs ersichtlich, dass die Sicht auf die Straße wegen der Menschenansammlung eingeschränkt sei. Eine besondere Absicherung der Straße aufgrund des einmal jährlich stattfindenden Großereignisses sei daher nicht geboten gewesen. Die Abdeckung des Gullydeckels mit einer Gummimatte hätte den Höhenunterschied und die Stolpergefahr möglicherweise nur zusätzlich erhöht. Im Übrigen treffe die Frau ein überwiegendes Mitverschulden, was die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls ausschließe.  

Gegenstand des Verfahrens war ein Martinsumzug des Jahres 2022, die dargestellten Entscheidungsgründe dürften jedoch ohne Weiteres auch auf Faschingsumzüge übertragbar sein. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.08.2024, Az. 3 O 88/24

 

Pressestelle des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)

Frankenthal (Pfalz), den 27.02.2025

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