Nachdem die Klage eines Autokäufers vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts bereits Anfang April mangels schlüssigen Klagevortrags abgewiesen wurde, hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts heute ebenfalls die Klage eines Käufers gegen ein VW-Autohaus abgewiesen. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die Klage derzeit unbegründet sei. Zwar liege mit der Manipulationssoftware ein Fahrzeugmangel vor, der im nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung angesichts der Ungewissheiten der Mangelbeseitigung auch erheblich sei. Die vor einem wirksamen Rücktritt des Käufers erforderliche angemessene Frist sei jedoch noch nicht abgelaufen. Dem Käufer sei ein Zuwarten jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2016 zuzumuten, nachdem der VW-Konzern ein Nachbesserungskonzept für diesen Zeitraum angekündigt hat und der Kläger eigene erhebliche Umstände, die für eine eventuell kürzer zu bemessende Frist sprechen könnten, nicht vorgetragen hat.
Vor der 6. Zivilkammer des Landgerichts fand heute die mündliche Verhandlung in einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall statt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 2.6.2016 festgesetzt.
Frankenthal (Pfalz), den 12. Mai 2016
– Der Mediendezernent –
B r u n s
Richter am Amtsgericht
Herausgeber: Landgericht Frankenthal