Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eines 11jährigen Kindes („Holiday-Park“)
Die Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal hat am gestrigen Tage die Berufungen der Nebenklage und der Staatsanwaltschaft Frankenthal gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße verworfen. Es verbleibt somit bei den in erster Instanz erfolgten Freisprüchen. Die Kammer hat es nicht als erwiesen angesehen, dass ein Handeln oder Unterlassen der beiden Angeklagten für den Tod des Mädchens kausal geworden ist. Im Prozess konnte nach Auffassung der Kammer weder nachgewiesen werden, dass bei ordnungsgemäßer Schulung und Kontrolle des Bedieners eine erforderliche Kontrolldurchsage vorgenommen worden wäre, noch, dass der Bediener in dem kurzen Zeitraum seiner Tätigkeit überhaupt hätte kontrolliert werden müssen. Zudem sei ungewiss, wie das Kind und die anwesende Mutter reagiert hätten, wenn die Kontrolldurchsage erfolgt wäre.
Die ebenfalls in erster Instanz erfolgte Verurteilung eines Bedieners des Fahrgeschäfts, in dem das Kind zu Tode gekommen war, wegen fahrlässiger Tötung war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diese Verurteilung ist rechtskräftig.
Gegen das Urteil der Berufungskammer kann Revision zum Oberlandesgericht eingereicht werden.
Frankenthal (Pfalz), den 28. Juli 2017
– Der Medienreferent –
B r u n s
Richter am Amtsgericht – stVDirAG -