Im Juli dieses Jahres hatte die 2. Große Strafkammer den 29-jährigen Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wurde angewiesen, vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie warf dem Angeklagten mit der Anklage vor, ein sogenanntes Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst gefahren und dadurch fahrlässig den Tod dreier Menschen verursacht zu haben (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB). Dieser Straftatbestand sieht eine höhere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren) vor.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision nun zurückgenommen. Das Urteil der 2. Großen Strafkammer ist damit rechtskräftig.
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Britta Hoth
Richterin am Landgericht
Pressesprecherin
Frankenthal, den 30.09.2022